Ärztekammer: Ärztekammertag: Resolution zu Telemedizin und e-Health

Klare rechtliche und technische Rahmenbedingungen für telemedizinische Leistungen gefordert

Die Vollversammlung der Österreichischen Ärztekammer hat am Freitag im Rahmen des 138. Ärztekammertages eine Resolution zu den Themenfeldern Telemedizin und eHealth verabschiedet.

Der digitale Wandel kennt keine Grenzen – weder nationale, noch berufsbezogene. Für das Gesundheitswesen bedeutet das eine rapide zunehmende Bedeutung von Themenfeldern wie Telemedizin und eHealth. Telemedizin wird in der Resolution positiv bewertet, etwa im Hinblick auf digitales Monitoring und Onlinekontakte im Rahmen von Diagnose und Therapie. Der unmittelbaren Arzt-Patientenkontakt ist nach wie vor der Gold-Standard, es können Onlinekontakte diese unmittelbare Arzt-Patientenbeziehung in der Regel nicht ersetzen, jedoch macht es in einzelnen Anwendungsgebieten durchaus Sinn, telemedizinische Methoden zur Anwendung zu bringen.

Zudem müssten klare rechtliche Rahmenbedingungen – im Konsens mit den Ärztevertretern – erarbeitet und umgesetzt werden. Für eHealth-Apps und andere telemedizinische Applikationen brauche es unter anderem europaweit einheitliche Zertifizierungen sowie ein Telemedizin- und eHealth-Register zur strukturierten Erfassung zertifizierter telemedizinischer eHealth-Applikationen. Besonderes Augenmerk müsse bei einem sensiblen Feld wie Gesundheitsdaten auf dem Thema Datenschutz liegen.

Die Resolution im Wortlaut

Die ÖÄK hat sich intensiv mit dem Thema eHealth und Telemedizin befasst und fordert von den politisch Verantwortlichen die Umsetzung bzw. Berücksichtigung folgender essentieller Punkte:

  1. Telemedizin wird als Unterstützung der Arzt-Patientenbeziehung sowie des Behandlungsprozesses positiv bewertet. Digitales Monitoring und Onlinekontakte können bei Diagnose und Therapie durchaus sinnvoll sein.
  2. Onlinekontakte zwischen Arzt und Patienten können den unmittelbaren Arzt–Patientenkontakt in der Regel nicht ersetzen. Es obliegt der besonderen ärztlichen Verantwortung zu entscheiden, wann telemedizinische Leistungen zulässig sind und wann nicht. Patienten sind im Sinne eines „informed consent“ einzubinden.
  3. Es braucht klare rechtliche Rahmenbedingungen für telemedizinische Leistungen. Diese sind im Konsens mit den Ärztevertretern zu entwickeln und umzusetzen, um so Rechtssicherheit zu gewährleisten.
  4. Telemedizin muss stets patientenorientiert erfolgen und darf niemals industriegetrieben sein.
  5. Für eHealth-Apps und andere telemedizinische Applikationen braucht es europaweit einheitliche Zertifizierungen um Datensicherheit und Datenzuverlässigkeit zu garantieren. Weiters ist ein Telemedizin- und eHealth-Register zur strukturierten Erfassung zertifizierter telemedizinischer eHealth-Applikationen einzurichten. Gesundheitsdaten sind höchst sensibel, weshalb der Datensicherheit besonderes Augenmerk gewidmet werden muss.
  6. Es muss gewährleistet sein, dass sowohl ÄrztInnen als auch PatientInnen klar zwischen zertifizierten und nicht zertifizierten Hard- und Softwareprodukten unterscheiden können. Eine strukturierte Datenübergabe- bzw. Übernahme zwischen telemedizinischen Applikationen muss jederzeit gewährleistet werden.
  7. Telemedizin und eHealth gehören sowohl in das Medizinstudium als auch in die ärztliche Ausbildung (AM, FA) als verpflichtende Bestandteile integriert.
  8. Die Eigentumsrechte an den im Zuge von telemedizinischen oder eHealth-Leistungen generierten Daten gehören verbindlich festgelegt.

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